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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: 4 Ss 471/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen M.Q.,
wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz.
Auf das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten vom 24. Juli 2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 21. Juli 2006 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 11. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung zu behandeln.
2. Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster.
Gründe:
Das Amtsgericht Warendorf hat gegen den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 6. Juni 2006 wegen eines Vergehens nach §§ 95 Abs. 1 Ziffer 7, 61 Aufenthaltsgesetz eine Geldstrafe von 30 Tagen zu je 5,- € verhängt. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht ihn mit Urteil vom 21. Juli 2006 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 98 Abs. 3 Nr. 3, 61 Abs. 1 S. 2 Aufenthaltsgesetz zu einer Geldbuße von 50,- € verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Juli 2006 mit seinem als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel.
Die Staatsanwaltschaft hat ihr zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung anzusehen und durchzuführen.
Das angefochtene Urteil ist, nachdem zunächst wegen des Vorwurfs einer Straftat ein Strafbefehl ergangen ist, im Strafverfahren ergangen, auch wenn der Angeklagte - nach Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises im Hauptverhandlungstermin - nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist. Demnach kann das Urteil nur mit den strafprozessualen Rechtsmitteln der Berufung oder Revision angefochten werden (vgl. OLG Hamm, VRS 55, 371; OLG Düsseldorf, VRS 80, 217 m.w.N.).
Da die Berufung die umfassendere Überprüfung ermöglicht, ist ein als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel in aller Regel als Berufung zu behandeln (vgl. OLG Hamm und OLG Düsseldorf jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in der irrigen Annahme, ihm stünde als einziges Rechtsmittel die der Zulassung bedürfende Rechtsbeschwerde zur Verfügung, auf die umfassendere Überprüfungsmöglichkeit der Berufung verzichten wollte, sind nicht erkennbar.
Das Rechtsmittel ist demnach als Berufung zu behandeln.
Die Entscheidung darüber obliegt nicht dem Senat, sondern der zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster.
Ende der Entscheidung
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